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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 14.03.1978
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7157.2-UG

Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55 Abs. 4 und 8 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 14. März 1978, Az. IX/650.6/28/78
(AllMBl. S. 57)

Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes bestimmt:
1.
1Zur Durchführung der Aufgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz und bei den Aufsichtsbehörden Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz gebildet worden. 2Darüber hinaus können durch Geschäftsordnung der Ausschüsse Unterausschüsse gebildet werden. 3Die Mitglieder des Landesausschusses und die der Ausschüsse bei den Aufsichtsbehörden sowie die Mitglieder der Unterausschüsse erhalten, wenn sie nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, bei der Teilnahme an einer Ausschusssitzung eine Entschädigung nach den §§ 2 bis 5 und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
1Die Entschädigung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Sie wird vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung oder von den Aufsichtsbehörden festgesetzt und ausgezahlt.
3.
Die Mitglieder des Landesausschusses und der Ausschüsse bei den Aufsichtsbehörden sowie die Mitglieder der Unterausschüsse erhalten, wenn sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, von ihrer Beschäftigungsbehörde Reisekosten.
4.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 10. Februar 1972 (AMBl S. A 79) außer Kraft.