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AVBaySchFG
Text gilt ab: 17.05.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 13c
Finanzierung schulischer Digitalinfrastruktur, staatliche Zuweisungen (zu Art. 5 Abs. 3, Art. 30 BaySchFG)
(1) 1Die pauschalierten Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 3 BaySchFG werden auf der Grundlage einer stichprobenbasierten Erhebung der Ist-Kosten festgesetzt. 2Erhoben werden folgende Kostengruppen, soweit sie die technische Administration, Wartung und Pflege der schulischen Digitalinfrastruktur betreffen:
1.
Kosten für eigenes Personal der Schulaufwandsträger,
2.
Kosten für Verträge mit externen Dienstleistern,
3.
Kosten für Werkzeuge und Dienste.
3In der Kostengruppe 1 nach Satz 2 Nr. 1 werden für kommunale Beamte und Tarifangestellte die Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst sowie im Einzelfall vertraglich geregelte Zulagen und Zuschläge für IT-Fachkräfte berücksichtigt. 4In der Kostengruppe 2 nach Satz 2 Nr. 2 werden mit Ausnahme von Material- oder Sachkosten die Kosten berücksichtigt, die bei Inanspruchnahme von Einzelbeauftragungen, Rahmenverträgen mit festgelegten Kontingenten oder Pauschalverträgen anfallen. 5Die Kostengruppe 3 nach Satz 2 Nr. 3 umfasst die Lizenzen für eine Geräteverwaltung der schulisch genutzten End- geräte sowie Wartungskosten für Office-Pakete und Videokonferenzlösungen.
(2) Die Höhe der pauschalierten Zuweisung wird wie folgt ermittelt:
1.
die nach Abs. 1 Satz 1 erhobenen Ist-Kosten werden gemäß dem Anteil der von der Erhebung umfassten Vollzeitschülerinnen und -schüler an der Gesamtvollzeitschülerzahl nach den Amtlichen Schuldaten des dem Erhebungszeitpunkt vorangegangenen Schuljahres zu Gesamtkosten hochgerechnet, wobei
a)
die Kosten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme statischer Entgeltbestandteile und einmaliger oder monatlicher Sonderzahlungen und die Kosten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 um die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst für die beiden dem Jahr der erhobenen Ist-Kosten folgenden Kalenderjahre fortgerechnet werden und
b)
zur Ermittlung der Vollzeitschülerzahlen
aa)
Schülerinnen und Schüler in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen mit dem Faktor 0,40,
bb)
Schülerinnen und Schüler in Teilzeitklassen an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,55 und
cc)
alle anderen Schülerinnen und Schüler mit dem Faktor 1,0
berücksichtigt werden;
2.
die Hälfte der nach Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten wird gleichmäßig auf die Gesamtheit der Vollzeitschülerinnen und -schüler verteilt, wobei allgemeinbildende Schulen mit einer Schülerzahl von weniger als 50 Schülerinnen und Schülern mit einer Schülerzahl von 50 angesetzt und Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG sowie an Förderschulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG mit dem Faktor 1,20 gewichtet werden.
(3) Das Landesamt berechnet im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Grundlage der Schülerzahlen zum vorangehenden Stichtag der Amtlichen Schuldaten die pauschalierten Zuweisungen und erlässt die Zuweisungsbescheide gegenüber den Schulaufwandsträgern.
(4) Die staatlichen Zuweisungen sind in die folgenden Haushaltsjahre übertragbar.