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Text gilt ab: 01.01.2022

10. 

Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter verpflichten sich, bei der Überprüfung ihrer Angaben durch die innerhalb des Landtags zuständige registerführende Stelle mitzuwirken und diesbezügliche Anfragen der registerführenden Stelle unverzüglich zu beantworten. Zu diesem Zwecke ist eine zeitnahe Erreichbarkeit über die angegebenen Kontaktdaten sicherzustellen. Dies gilt auch für 18 Monate nach einer Mitteilung gegenüber dem Landtagsamt gemäß Art. 3 Abs. 5 BayLobbyRG, in der die dauerhafte Inaktivität als Interessenvertreterin und Interessenvertreter angezeigt wurde.