Inhalt

Text gilt ab: 11.01.2022

3.   Zustimmung zur Einführung und Anwendung

3.1  

Die Hauptpersonalvertretungen stimmen der Einführung und Anwendung der neuen Telefonie einschließlich des Kollaborationswerkzeugs Cisco Jabber gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Nr. 9a) und Art. 32, 37 Abs. 1 BayRiStAG zu. Sie sind unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung der neuen Telefonie und des Kollaborationswerkzeugs Cisco Jabber zu beteiligen.

3.2  

Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG sowie Art. 29, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BayRiStAG bleiben unberührt.

3.3  

Der Zustimmung zur Einführung der neuen Telefonie und von Cisco Jabber durch die Hauptpersonalvertretungen liegt die dem Schreiben vom 21. Juni 2020 beigefügte Projektbeschreibung für das Projekt BayUCtiz zugrunde.
Im Rahmen der Mitbestimmung sind die Hauptpersonalvertretungen vor Freigabe neuer Funktionen der neuen Telefonie und von Cisco Jabber zu beteiligen.