Inhalt

VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

5.   Prüfungsausschüsse (§ 13 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBAPO

5.1  

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bei den Zwischen- und Qualifikationsprüfungen werden vom Landesamt vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt.

5.2  

1Die Prüfungsausschüsse sind beim Landesamt angesiedelt. 2Den Prüfungsausschüssen, vor denen die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene abgelegt wird, gehören neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden insgesamt
a)
sieben Beisitzerinnen und Beisitzer an, wenn das Fach „Steuererhebung“,
b)
sechs Beisitzerinnen und Beisitzer an, wenn das Fach „Staats- und Verwaltungskunde“
abgeprüft wird. 3Den Prüfungsausschüssen, vor denen die Zwischen- und Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene abgelegt werden, gehören neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden insgesamt fünf Beisitzerinnen und Beisitzer an.