Inhalt

FörTrachVR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger ist der Bayerische Trachtenverband e. V. 2Er kann die bewilligte Zuwendung, soweit sie nicht für eigenen Verwaltungsaufwand oder für eigene Vorhaben auf Landesebene eingesetzt wird, unter den Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 für Vorhaben nach Nr. 2 an seine Untergliederungen sowie an kooperierende Gauverbände nach den Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO weitergeben. 3Untergliederungen sind für Vorhaben nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 bis 2.6 antragsberechtigt. 4Kooperierende Gauverbände sind für Vorhaben nach Nr. 2.1 insoweit antragsberechtigt, als eine Weitergabe der Zuwendung aufgrund der Anzahl der qualifizierten Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vereinsjugendarbeit gemäß Nr. 5.3.2 Buchst. b erfolgt.