Inhalt
3.
Beschäftigte anderer Arbeitgeber oder Dienstherren
1Diese Bekanntmachung gilt entsprechend für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Beschäftigten, Auszubildenden, Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsberechtigten anderer Arbeitgeber oder Dienstherren, soweit diese Aufgaben durch Vereinbarung auf das Landesamt übertragen wurden. 2Hiervon abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.