Inhalt

HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

8. Überwachung der staatsverbürgten Darlehen

8.1 

1Bei Zahlungsschwierigkeiten von Schuldnern staatsverbürgter Darlehen, insbesondere bei Rückständen mit fälligen Zins- und Tilgungsraten von mehr als drei Monaten, sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Darlehensgeber unverzüglich die Regierung zu verständigen. 2Diese übergibt ihre Unterlagen, sofern sie nicht einer Stundung der rückständigen Zins- und Tilgungsraten zustimmt, dem Landesamt für Finanzen zur weiteren Bearbeitung. 3Die eigene Überwachungs- und Sorgfaltspflicht des Darlehensgebers bleibt davon unberührt.

8.2 

1Die Regierungen überwachen alle vom Freistaat Bayern gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÜG verbürgten Darlehen. 2Die Überwachung erstreckt sich auf die Zeit von der Übernahme der Staatsbürgschaft bis zum Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung oder bis zur Abgabe der Akten an das Landesamt für Finanzen. 3Die Regierung achtet auf die Einhaltung aller Darlehens- und Bürgschaftsauflagen durch den Darlehensnehmer und den Darlehensgeber. 4Die Regierungen sind im Rahmen der Bürgschaftsüberwachung (vergleiche Art. 58, 59 Bayerische Haushaltsordnung und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) im Einzelfall zu folgenden Entscheidungen ermächtigt:
a)
formale Änderungen der Staatsbürgschaft ohne Auswirkungen auf das Bürgschaftsrisiko, zum Beispiel Zustimmung zum Wechsel des Darlehensgebers, Änderung der Bezeichnung des Darlehensnehmers, Ausscheiden von Gesellschaftern ohne Haftungsfreistellung;
b)
materielle Änderungen der Staatsbürgschaft ohne Verschlechterung des Bürgschaftsrisikos, zum Beispiel Zustimmung zur Stundung von Zins- und Tilgungsbeträgen bis zu sechs Monaten, es sei denn, dass es sich um staatlich refinanzierte Darlehen handelt; Verzicht auf Sicherheiten, wenn der Wert des Verzichts 5 000 € nicht übersteigt.
c)
In allen anderen Fällen hat die Regierung die vorherige Zustimmung des Landesamts für Finanzen einzuholen.