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BYCZFöR
Text gilt ab: 15.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2026

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Voraussetzung für eine Förderung nach Nr. 2 ist, dass das Projekt einen grenzüberschreitenden Charakter und einen fachübergreifenden Ansatz besitzt, das heißt mindestens zwei Themenfelder (zum Beispiel Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/Verkehr, Daseinsvorsorge, oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden. 2Zudem kommt eine Förderung nach dieser Richtlinie nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
b)
Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsstrategien,
c)
Einreichung eines Förderantrags mit festgelegten Evaluierungsindikatoren (vergleiche Nr. 8) unter Verwendung der auf www.stmfh.bayern.de/heimat/förderrichtlinie-bayerisch-tschechischer-grenzraum abrufbaren Unterlagen,
d)
Abgabe einer Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
e)
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 25 000 Euro.
3Bei Kofinanzierung eines Projekts, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird (vergleiche Nr. 5.4), ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die für die jeweilige EU- oder Bundesförderung zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie.