Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Verhältnis zu anderen Förderhilfen

1Leistungen aus anderen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und/oder der Länder werden auf die Billigkeitsleistungen des Sonderfonds angerechnet. 2Bei der Berechnung der Veranstaltungskosten und Ausfallkosten sind zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewilligte Förder- und Billigkeitsleistungen von Bund und Ländern zu berücksichtigen, soweit sich die Förderzeiträume überschneiden. 3Kosten können nur einmal erstattet werden. 4Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Billigkeitsleistungen, die nicht unter Satz 1 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig. 5In jedem Fall wird sichergestellt, dass durch die Gewährung der Billigkeitsleistungen des Sonderfonds der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag der Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen nicht überschritten wird und die dort vorgesehenen Kumulierungsregeln eingehalten werden.