Inhalt

BauFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Förderzwecks notwendigen Ausgaben für
a)
Neubau, Umbau oder Erweiterung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen,
b)
den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau der in Nr. 1 genannten Einrichtung entbehrlich wird,
c)
die Generalsanierung eines Gebäudes der in Nr. 1 genannten Einrichtungen, wenn diese Maßnahme einer grundlegenden Überholung dient und das Gebäude auf einen baulichen Stand bringt, den es im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und eine an sich notwendige Neuerrichtung damit vermieden wird. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahme mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen. Eine Generalsanierung, die durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst ist, ist nicht förderfähig. Werden Generalsanierungen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne gesonderte Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
d)
den Neubau, oder den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neubau entbehrlich wird, für staatliche Technikerschulen einzelner Fachrichtungen mit landesweiter und herausgehobener Bedeutung,
e)
Erstausstattungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 a), soweit diese für den Schulbetrieb notwendig und mit dem Gebäude fest verbunden sind.

2.2 

1Die geplanten Maßnahmen müssen im Sinne der jeweils geltenden Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) gemäß Nr. 5.2.1 und 8.3.2. FAZR zuweisungsfähig sein. 2Vorhaben können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben 100 000 € überschreiten. 3Die Baumaßnahmen müssen notwendig, wirtschaftlich tragbar und finanziell gesichert sein. 4Für eine geplante Maßnahme im Schulbereich muss eine schulaufsichtliche Genehmigung vorliegen (§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung). 5Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltung dienen, sind nicht förderfähig.