Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Ermittlung der ausgleichsfähigen Ausgaben

5.1   Ausgleichsfähige Ausgaben

1Ausgleichsfähig sind die Ausgaben, die zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben für die Schadensbeseitigung sowie Vorarbeiten und Nebenkosten (z. B. Gutachterkosten). 2Zu den ausgleichsfähigen Ausgaben zählen ebenso die Ausgaben für Maßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit dem Hochwasser zur Schadensabwehr oder -begrenzung entstanden sind. 3Im Falle der Nr. 2 Satz 2 sind die zur Wiederherstellung erforderlichen Ausgaben bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens ausgleichsfähig. 4Die Schäden müssen unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursacht und von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein.

5.2   Eigenleistungen

1Eigenleistungen sind nur ausgleichsfähig, soweit sie in der Bilanz ausgewiesen werden. 2Diese Aussage gilt sinngemäß auch für Betriebe, die keine Bilanz erstellen.
3Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen (v. a. Eigenplanungen und für eine Vergabe geeignete Leistungen der Bauhöfe) sind nicht ausgleichsfähig.

5.3   Nicht ausgleichsfähige Ausgaben

Nicht ausgleichsfähig sind
Folgeschäden oder Wertminderungen des Privat- oder Betriebsvermögens,
die verausgabte Umsatzsteuer, mit Ausnahme bei Maßnahmen an Wegen mit Baulast in der öffentlichen Hand, sowie
Preisnachlässe (z. B. Skonti), unabhängig von der Inanspruchnahme.