Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
5.2
Umfang der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt für Investitionen in Pyrolyseanlagen zur Pflanzenkohleherstellung höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 200 000 € je Maßnahme.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- –
zentrale technische Komponenten der Pyrolyseanlage (wie Karbonisierungseinheit, Pyrolysekammer, Meiler, Reaktor) und Brennkammer,
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Biomassezuführung mit Vorlagebehälter und Kohleaustragung mit Ablöscheinheit,
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Prozessgasfilter, Abgasreinigungsanlage,
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MSR (Mess-, Steuer- und Regel-) Einrichtungen mit Hard- und Software, Schaltschränke,
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Wärmetauscher, Gebläseeinheiten, Containereinheit, Plattformen, Geländer, etc.
5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
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Kosten von Baumaßnahmen,
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Planungsleistungen,
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Anlagenteile zur Stromerzeugung (z. B. Heißgasturbine und Blockheizkraftwerk),
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Anlagenteile zur Konfektionierung (z. B. Mühlen, Sieb-, Misch- und Absackanlagen),
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Trocknungsanlagen,
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Umsatzsteuer,
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Eigenleistungen,
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Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden.