Inhalt

DemoPyro
Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

5.2   Umfang der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt für Investitionen in Pyrolyseanlagen zur Pflanzenkohleherstellung höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 200 000 € je Maßnahme.

5.3  

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
zentrale technische Komponenten der Pyrolyseanlage (wie Karbonisierungseinheit, Pyrolysekammer, Meiler, Reaktor) und Brennkammer,
Biomassezuführung mit Vorlagebehälter und Kohleaustragung mit Ablöscheinheit,
Prozessgasfilter, Abgasreinigungsanlage,
MSR (Mess-, Steuer- und Regel-) Einrichtungen mit Hard- und Software, Schaltschränke,
Wärmetauscher, Gebläseeinheiten, Containereinheit, Plattformen, Geländer, etc.

5.4  

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Kosten von Baumaßnahmen,
Planungsleistungen,
Anlagenteile zur Stromerzeugung (z. B. Heißgasturbine und Blockheizkraftwerk),
Anlagenteile zur Konfektionierung (z. B. Mühlen, Sieb-, Misch- und Absackanlagen),
Trocknungsanlagen,
Umsatzsteuer,
Eigenleistungen,
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden.