Inhalt

FORSTZUSR 2021
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt. 2Die Zuwendung von Investitionen der FZus nach Nr. 2.1 erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. 3Die Zuwendung von Maßnahmen der FBG nach den Nrn. 2.2 und 2.4 sowie von Maßnahmen der FV nach Nr. 2.3 erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 4Die Zuwendung wird – mit Ausnahme der Nr. 2.2.2 – als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. 5Die Beihilfen von Maßnahmen gem. Nr. 2.2.2 wurden von der EU-KOM im Rahmen der Notifizierung der GAK-Rahmenregelung genehmigt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde (siehe Anlage 1). 2Bei der Anteilfinanzierung ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben aus den Investitionskosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.3). 3Ausgaben für Baupläne, Bauleitung und Konzeption sind bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4 Bestandteil der Ausführungskosten und in Verbindung mit diesen zuwendungsfähig. 4Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Anteilfinanzierung und Bezugseinheiten bei der Festbetragsfinanzierung, die über das beantragte Fördervolumen hinausgehen, können dann anerkannt und gefördert werden, wenn Art und Umfang der Abweichungen – bei Investitionen noch vor ihrer Durchführung – der Bewilligungsbehörde schriftlich angezeigt und die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit beantragt wurde.

5.2.1   Eigenleistungen

1Eigenleistungen des FZus oder nicht gewerbliche Eigenleistungen von Mitgliedern des FZus werden gegen geeigneten Nachweis bis zur Höhe der bei Abwicklung von Flurbereinigungsverfahren jeweils gültigen Sätze gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über zuschussfähige Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung (ZHLE) vom 24. September 2018 (AllMBl. S. 965) in der jeweils geltenden Fassung ohne Umsatzsteuer anerkannt. 2Bei Eigenleistungen oder nicht gewerblichen Leistungen, die nicht nach den ZHLE-Sätzen abgerechnet werden können, sind als Vergütung 80 % der jeweils gültigen Sätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

5.2.2   Sachleistungen

Sachleistungen eines FZus sind bis zu 80 % des Marktpreises (angemessener Unternehmerpreis ohne Umsatzsteuer) gegen geeigneten Nachweis zuwendungsfähig.

5.3   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben und Bezugseinheiten

Nicht zuwendungsfähig sind:
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Ausgaben,
Umsatzsteuerbeträge,
Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
Leistungen aufgrund besonderer Verpflichtungen (zu diesen Leistungen zählen nicht die satzungsgemäßen Leistungen der Mitglieder sowie freiwillige Spenden oder Zuschüsse der Landkreise, Bezirke oder Gemeinden),
die anteiligen Investitionsausgaben angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet (der Anteil errechnet sich über die Mitgliedsfläche),
Holzmengen aus Waldflächen sowie Waldflächen des Bundes und der Länder, von Besitzern forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet, auch wenn diese ordentliche Mitglieder des jeweiligen FZus sind,
Tätigkeiten von FZus für ordentliche Mitglieder der FBG ohne Waldbesitz in Bayern.

5.4   Höhe der Zuwendung

5.4.1   Höhe der Fördersätze

1Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage 1 aufgeführt. 2Es handelt sich um Förderhöchstsätze. 3Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.

5.4.2   Obergrenzen der Förderung

1Die maximale Gesamtzuwendung je Antragssteller innerhalb von drei Jahren richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen. 2Ausgenommen von der De-minimis-Regelung ist die nach dem in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassenen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung notifizierte Maßnahme (Nr. 2.2.2). 3Im Übrigen gilt die Anlage 2.

5.4.2.1   Förderobergrenzen für Investitionen

1Zuwendungen für Investitionen gemäß der Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 150 000 Euro nicht übersteigen. 2Dies gilt auch für Geräte- und Maschinenkombinationen (z. B. Hacker mit Kran). 3Die Zuwendung beträgt somit höchstens 60 000 Euro. 4Anschaffungen, deren zuwendungsfähige Ausgaben über 150 000 Euro liegen, sind nach Entscheidung des StMELF im Einzelfall zuwendungsfähig, wobei der Zuwendungshöchstbetrag von 60 000 Euro nicht überschritten werden darf. 5Bei Investitionen gemäß Nr. 2.1.4 beträgt die Zuwendung höchstens 10 000 Euro jährlich.

5.4.2.2   Förderobergrenzen für Projekte der FBG

1Die jährliche Gesamtzuwendung für alle unter Nr. 2.2 aufgeführten Maßnahmen beträgt höchstens 70 000 Euro. 2Eine höhere jährliche Gesamtzuwendung kann im begründeten Einzelfall vom StMELF genehmigt werden. 3Die jährliche Gesamtzuwendung beträgt höchstens 35 000 Euro je vollbeschäftigter Arbeitskraft. 4Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (Nr. 4.1 der Anlage 2). 5Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 inklusive der Zuschläge nach Nrn. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 beträgt maximal zwei Euro pro Festmeter.

5.4.2.3   Förderobergrenzen für Projekte der FV

1Die jährliche Gesamtzuwendung beträgt für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich höchstens insgesamt 35 000 Euro, sofern die FV hierzu kein eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, maximal jedoch 60 % der nachgewiesenen Personalausgaben. 2Wenn die FV zur Umsetzung der Maßnahmen eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beträgt die Zuwendung für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich je vollbeschäftigter Arbeitskraft höchstens 35 000 Euro, insgesamt aber nicht mehr als 70 000 Euro. 3Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (siehe Nr. 4.1 der Anlage 2). 4Eine höhere Gesamtzuwendung als 70 000 Euro kann in begründeten Einzelfällen vom StMELF genehmigt werden. 5Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 inklusive der Zuschläge nach Nr. 2.3.1.3 beträgt maximal 0,20 Euro pro Festmeter.

5.4.2.4   Förderobergrenze für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4

Je beantragtem Projekt beträgt die Gesamtzuwendung (= Summe aller Beratungsleistungen, die im Rahmen des Projektes bezogen auf alle Teilnehmer durchgeführt wurden,) höchstens 15 000 Euro.

5.4.3   Bagatellgrenzen

Maßnahmen, bei denen sich ein Zuwendungsbetrag von
bei den Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 jeweils unter 3 500 Euro,
bei den Nrn. 2.1.1 und 2.3 jeweils unter 2 500 Euro,
bei Nr. 2.1.4 jeweils unter 2 000 Euro,
bei Nr. 2.4 jeweils unter 500 Euro
ergibt, werden nicht bewilligt.