Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

1.  

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung des Leistungsfachs Kunst sowie den entsprechenden Leistungserhebungen in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:

1.1  

1Das Fach Kunst ist als schriftliches Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) zu wählen, wenn es als Leistungsfach belegt wird (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 9 Nr. 1 GSO). 2Ist Kunst schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt nach § 48 Abs. 4 GSO an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 3Eine mündliche Abiturprüfung ist nur bei Belegung des Faches Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau möglich.

1.2  

1Die Entscheidung für das schriftlich-praktische Abiturprüfungsfach Kunst wird bereits in Jahrgangsstufe 11 getroffen. 2Die Wahl des Leistungsfaches Kunst ist nur möglich, wenn
in der Jahrgangsstufe 11 der Unterricht im Fach Kunst besucht und im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt wurden (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GSO) oder
die Kenntnisse der Stoffgebiete der Jahrgangsstufe 11 in einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3 GSO nachgewiesen und dabei mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden (Anlage 3 Fn. 2 GSO) oder
im Falle einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder des Überspringens im Fach Kunst zwar keine Zwischenzeugnisnote in der Jahrgangsstufe 11 gebildet werden kann, aber im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt wurden.

1.3  

1Im Leistungsfach Kunst wird neben der Schulaufgabe als weiterer großer Leistungsnachweis ein künstlerisches Projekt gefordert, das aus mehreren Teilleistungen besteht. 2Entsprechend wird die Gesamtpunktzahl aus mehreren Einzelergebnissen ermittelt, die den eigenständigen und mehrstufigen Entwicklungs- und Realisierungsprozess des Projektes angemessen abbilden. 3Dabei können beispielsweise neben Skizzen, Studien, Modellen und gestalterischen Arbeiten auch Präsentationen, Referate und Portfolios bewertet werden. 4Die Gesamtpunktzahl wird von der Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung und unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler als voller Punktewert ohne Kommastellen ermittelt.

1.4  

1Im Leistungsfach Kunst ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl des künstlerischen Projekts sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GSO gebildet (§ 29 Abs. 3 GSO).