Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

3.  

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung der Fächer des Zusatzangebots ohne Lehrplan (z. B. Kunstgeschichte, Fotografie, Architektur, Produkt- und Mediendesign) sowie den entsprechenden Leistungserhebungen in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:

3.1  

1Nach Anlage 4 Nr. 3 GSO können Fächer des Zusatzangebots ohne Lehrplan (z. B. Kunstgeschichte, Fotografie, Architektur, Produkt- und Mediendesign) nur eingerichtet werden, wenn die Kursleiterin oder der Kursleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Kursbeginn eine Lehrplanskizze vorgelegt. 2Diese muss Aufschluss geben über die Ziele, den Lehrstoff, seine Verteilung über die Ausbildungsabschnitte, die vorgesehenen Hilfsmittel und die Leistungskontrollen. 3Die Lehrplanskizze wird nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes durch einen Kurzbericht über den tatsächlichen Kursverlauf ergänzt. 4Das Staatsministerium behält sich die Einforderung solcher Lehrplanskizzen vor.

3.2  

1In Fächern des Zusatzangebots ohne Lehrplan wird nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 GSO in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 je eine Schulaufgabe gefordert. 2Die in § 22 Abs. 3 Nr. 3a) GSO für das Fach Kunst formulierte Ausnahme, dass kombinierte Aufgaben (bildnerisch-praktischer und schriftlich-theoretischer Teil) gestellt werden, gilt nicht.
3Abweichungen von § 22 Abs. 3 GSO bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums (Anlage 4 Nr. 3 GSO).

3.3  

In Fächern des Zusatzangebots ohne Lehrplan wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 GSO im Ausbildungsabschnitt 13/2 mindestens ein mündlicher und mindestens ein schriftlicher kleiner Leistungsnachweis gefordert.