Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bedarf

Voraussetzung für die Förderung einer Investitionsmaßnahme ist eine belastbare Prognose, dass die Bildungseinrichtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch über einen mittelfristigen Zeitraum (mindestens fünf Jahre) zur Durchführung von Maßnahmen der politischen Bildung betrieben werden kann.

4.2 Finanzierung

1Es können nur solche Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinie gefördert werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert sind. 2Bei der Bildung von Bauabschnitten ist darauf zu achten, dass jeder Bauabschnitt eine finanziell und funktional eigenständige Maßnahme darstellt.
3Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 4Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können den Eigenmitteln zugerechnet werden.

4.3 Bagatellgrenze

Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme grundsätzlich mindestens 25 000 Euro betragen.

4.4 Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit deren Ausführung nicht vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurde, es sei denn, das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) hat hierzu ausdrücklich die vorherige Zustimmung erteilt. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 3Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens.
4Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. 5Der Antragsteller hat das volle Finanzierungsrisiko zu tragen.

4.5 Sicherung der zweckentsprechenden Nutzung

1Bis zur Auszahlung der ersten Zuwendungsrate ist gegenüber dem Staatsministerium vom Zuwendungsempfänger eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu Gunsten des Freistaats Bayern nachzuweisen.
2In den Fällen, in denen der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes ist, muss vertraglich gesichert sein, dass die Einrichtung nach deren Fertigstellung während des gesamten Zweckbindungszeitraums ausschließlich dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Nutzung zur Verfügung steht.

4.6 Zweckbindung

1Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt mit der Maßgabe, dass das geförderte Bauvorhaben entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet wird. 2Soweit im Einzelfall nichts Anderes bestimmt wird, beträgt der Zweckbindungszeitraum bei Zuwendungen für Gebäude 25 Jahre, bei Zuwendungen für bewegliche Sachen (DIN 276, Kostengruppe 600 Ausstattung, Kostengruppe 371 Allgemeine Einbauten) zehn Jahre.
3Werden Einrichtungen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nicht mehr im notwendigen Umfang für Zwecke der politischen Bildung genutzt, so ist die Zuwendung anteilig zurückzuerstatten. 4Dabei verringert sich der Rückzahlungsanspruch um den Betrag, der auf den Zeitraum der zweckentsprechenden Nutzung entfällt.