Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Verfahren

6.1   Schadensfeststellung

1Der Betrieb meldet Fischotterschäden nach der Schadensfeststellung unverzüglich beim Otterberater an und dokumentiert die Schäden. 2Der Otterberater überprüft die Schäden vor Ort und berät den Betrieb über durchzuführende Präventionsmaßnahmen. 3Jeder Abfischtermin ist dem Otterberater rechtzeitig mitzuteilen, um diesem ggf. eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. 4Mit der Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Otterberater zu bestätigen. 5In besonderen Fällen beteiligt der Otterberater die Fachberatung für Fischerei des Bezirks. 6Kann der Otterberater bei der Abfischung nicht vor Ort sein, muss ihm die endgültige Schadensmeldung spätestens bis zum 31. Dezember des Schadensjahres zur Prüfung zugesandt werden. 7Schadensjahr ist das Kalenderjahr.

6.2   Antragstellung

1Der Antragsteller reicht die vom Otterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres ein. 2Anträge, die nach dem 31. Mai eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3Bewilligungsbehörde ist das Kompetenzzentrum Förderprogramme in Marktredwitz. 4Es kann höchstens ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.

6.3   Bewilligung und Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörde sammelt alle Anträge bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres. 2Sie prüft die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen und veranlasst die Auszahlung der Beträge sowie den Versand des Bescheids.