Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Antragsberechtigung/Ausschlüsse

3.1   Antragsberechtigung/Begünstigung

1Antragsberechtigt und damit Begünstigte sind teichwirtschaftliche Betriebe und Fischereivereine, die entweder
mehr als 0,5 ha Teichfläche bewirtschaften oder
mehr als 250 kg Fische/Jahr erzeugen oder
Fische mit einem Gesamtwert von mehr als 750 €/Jahr erzeugen.
2Eine Ausgleichszahlung wird nur für Fraßschäden bei der Satz- oder Speisefischproduktion gewährt, nicht jedoch für Fischverluste in Angelteichen und freien Gewässern. 3Die betroffene Teichanlage muss in Bayern liegen.

3.2   Ausschlüsse

3.2.1  

Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind Begünstigte, die
durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei einen schweren Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben (Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)),
einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3.2.2  

Ebenfalls von der Antragstellung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die finanziellen Schwierigkeiten beruhen auf von Fischottern verursachten Schäden.

3.2.3  

Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.