Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Gegenstand der Förderung sind grenzüberschreitende Projekte entsprechend Nr. 2.2, die
der Präsentation bayerischer Künstlerinnen und Künstler und überwiegend bayerischer Kultur im Ausland oder
der Präsentation ausländischer Künstlerinnen und Künstler und überwiegend Kultur des Herkunftslandes in Bayern dienen und
geeignet sind, Kulturpartnerschaften und Netzwerke nachhaltig für eine Zusammenarbeit zu befördern.

2.2 

1Gefördert werden Projekte aus den Sparten künstlerische Musik, Literatur, bildende Kunst und darstellende Kunst sowie spartenübergreifende Projekte aus den vorgenannten Kunstsparten. 2Rein digitale Projekte werden nicht gefördert.

2.3 

1Gefördert werden primär Projekte in und mit Ländern und Regionen, mit denen seitens des Freistaats Bayern noch keine institutionalisierte kulturelle Zusammenarbeit besteht. 2Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann vor Beginn eines Förderzeitraums hinsichtlich der geförderten Sparten, Länder oder Regionen Schwerpunkte setzen.

2.4 

Projekte im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften, Benefizveranstaltungen und Studienfahrten werden nicht gefördert.

2.5 

Eine wiederholte Förderung im Rahmen von Projektreihen ist nicht möglich.