Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Gefördert werden nur Vorhaben nach Nr. 2 dieser Richtlinien mit überregionaler Bedeutung. 2Maßnahmen und Veranstaltungen im Inland haben in der Regel überregionale Bedeutung, wenn deren Resonanz sich über mehrere Landkreise oder Regierungsbezirke erstreckt, Maßnahmen und Veranstaltungen im Ausland, wenn den dort beteiligten Partnern/Stellen überregionale Bedeutung zukommt. 3Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Veranstaltungseinnahmen, zweckgebundene Spenden) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen von Gebietskörperschaften) nicht ausreichen oder verfügbar sind.