Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Verfahren

6.1 Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

6.2 Antrag

1Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Antragstellers zu unterzeichnen und bis 15. Februar des Veranstaltungsjahres beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen (Ausschlussfrist). 2Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können später eingehende Anträge nachträglich berücksichtigt werden. 3Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 4Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 5Im Einzelfall kann das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem vorzeitigen Vorhabenbeginn auf Antrag zustimmen.

6.3 Antragsunterlagen

1Einzureichen ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben und Unterlagen:
aussagekräftige Darstellung des Projekts (Projektinhalt, Veranstaltungsort/e, Liste der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler jeweils mit Kurzvita und ggf. Bezug zu Bayern, Nachweise über die nachhaltige Ausgestaltung der Kooperation mit dem ausländischen Projektpartner etc.);
detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan, der Eigenanteil, Leistungen Dritter und die Antragssumme enthält;
Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn);
Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung.
2Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:
Nachweis über Projekterfahrung;
Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresabschlussrechnung des Vorjahres).

6.4 Verwendungsnachweis

1Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO). 3Der Nachweis über die Verwendung der gewährten Zuwendung ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen und nach Ende des Projektes innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. 4Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 5Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen und u. a. anhand von Besucherzahlen darzustellen.